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AGB

Allgemeine Geschäfts- Bedingungen

Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung

Allgemeines

Für alle Lieferungen ist nur die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Unsere Angebote sind bezüglich Preises, Menge und Lieferfrist freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die in Rechnung gestellten Preise können sich gegenüber den vereinbarten Preisen auch dann verändern, wenn der Auftraggeber nachträglich Abweichungen oder Ergänzungen wünscht, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, oder wenn die Ausführung vor Ort einen nicht vorher absehbaren zusätzlichen Aufwand erforderten.

Preise, Zahlungen und Zahlungsverpflichtungen

Veranstaltungstechnik Tagespreis:
Den Tagestarif berechnen wir mit dem Faktor 1.0,
Veranstaltungstechnik Wochenendpreis:
Den Wochenendtarif (Fr. - Mo.) berechnen wir mit dem Faktor 2.0
Veranstaltungstechnik Wochenpreis:
Den Wochentarif (Mo. - Fr.) berechnen wir mit dem Faktor 3.0
Veranstaltungstechnik Monatspreis:

Den Monatstarif (30 Tage) berechnen wir nach dem Gesamtaufwand Pauschal.
Ausschlaggebend für die Ermittlung aller Preise ist der jeweilige Rückgabezeitpunkt.

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils bei Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Rechnung ist nach dem vereinbarten Zahlungsziel innerhalb von 7 Tage nach der Rechnungslegung zahlbar. Zahlt der Auftraggeber nicht Fristgerecht, so wird für die erste Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 7,50 € erhoben. Der Verzugszins erfolgt nach dem BGB Recht und ist ab dem Tage der Fälligkeit zu entrichten.
Storno

Wenn Sie von einer Auftragsbestätigung zurücktreten möchten, fällt eine Stornierungsgebühr wie folgt an:
Dienstleistungen, die auf Kundenwunsch speziell angefertigt wurden, werden zu 100% berechnet.

Die folgenden prozentualen Gebühren dienen für bereits entstandene Kosten.
14 Tage vor dem Auftragsbeginn 50%
07 Tage vor dem Auftragsbeginn 75%
02 Tage vor dem Auftragsbeginn 100%
Transportkosten
Die Berechnung erfolgt auf Basis der Entfernung, dem Transporter, dem Anhänger, dem Zeitaufwand und der zu transportierenden Geräte
Veranstaltungen

Das rechtzeitige Einholen aller erforderlichen Genehmigungen für eine Veranstaltung liegt beim Auftraggeber. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen und sonstige, außerhalb liegender Ereignisse, entbinden die Firma Jürgen Wassong von der Auftragspflicht. Der Auftraggeber hat die Geräte auf Vollständigkeit, Funktionstüchtigkeit und optische Beschaffenheit zu prüfen. Die Geräte sind vom Auftraggeber nur für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu benutzen.
Schadensersatz

Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die Geräte gemäß der Aufstellung vollständig und mängelfrei übernommen hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle Geräte ordnungsgemäß zu handhaben. Die Geräte dürfen nur durch die eingewiesenen Personen bedient werden. Die Geräte sind vor Überbeanspruchung, Diebstahl, Beschädigung und Witterungseinflüsse zu schützen. Nach der Benutzung sind alle Mietgeräte und deren Zubehör gesäubert und betriebsbereit zurückzugeben. Der Auftraggeber haftet vollumfänglich mit dem Wiederbeschaffungswert für sämtliche Schäden an den Mietgeräten und deren Verlust. Dies gilt auch für Schäden, welche von Dritten verursacht oder verschuldet werden. Die Firma Jürgen Wassong tritt schon mit seinem Vertrag parallele Schadenersatzansprüche gegen dritte Schädiger an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber hat während der gesamten Vertragsdauer die Geräte unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanweisung des Herstellers in ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand zu erhalten. Anfallende Betriebskosten sowie Kosten für notwendige Reparatur arbeiten und Ersatzteile gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist ohne die Erlaubnis der Firma Jürgen Wassong nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Überlässt der Auftraggeber den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn die Firma Jürgen Wassong die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. Kosten für Handlungen, Verfügungen und Eingriffe Dritter die das Eigentum der Firma Jürgen Wassong beinträchtigen können gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Firma Jürgen Wassong haftet nicht für Schäden, die vom Auftraggeber verursacht und durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder Zweckentfremdung der Geräte entstehen können. Mit Übernahme der Geräte geht die Sachgefahr auf den Auftraggeber über. Ereignisse im Rahmen der Sachgefahr wie Verlust, Diebstahl, Totalschaden sind unverzüglich der Firma Jürgen Wassong schriftlich mitzuteilen. Sie entbinden den Auftraggeber nicht davon den vereinbarten Tarif zu zahlen. Die Firma Jürgen Wassong gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Überlassung keine Mängel vorhanden sind. Bei Übernahme der Mietgeräte überprüft der Auftraggeber alle Geräte und bestätigt mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit. Der fachgerechte Aufbau der Geräte wird allein durch die Firma Jürgen Wassong geregelt. Bei Geräten, die durch den Auftraggeber oder durch Dritte montiert werden, entfällt jegliche Haftung. Dies gilt auch bei Nichtbeachtung unserer technischen Einweisung der gelieferten Geräte. Bei einer Pflichtverletzung durch den Auftraggeber jeglicher Art, die Körper- und Gesundheitsschäden hervorrufen, haftet die Firma Jürgen Wassong nicht.

Werbung und Bildmaterial

Die Verwendung von Fotos, Videos oder sonstigem Bildmaterial der Geräte ist ausschließlich für dokumentarische und redaktionelle Zwecke gestattet. Die Firma Jürgen Wassong ist berechtigt, am Veranstaltungsort Fotos und Videos von seinen Geräten und deren erbrachten Leistungen/ Aktionen zur Eigendokumentation aufzunehmen und zu verwenden. Es steht darüber hinaus frei, die Veranstaltung unter Nutzung jeglicher Kennzeichen und Marken als Referenz zu benennen

Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist

Schlussbestimmungen

Der Gerichtsstand für beide Teile ist Bonn

Stand: 12/2023

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